Es gelten die nachstehenden Bedingungen für Verkauf, Garantie und Reparatur. Diese AGB basieren auf den Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK).
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluss
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Bei Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins kann der Käufer nach 10 Tagen (bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen) den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Verzugsschaden auf höchstens 5% des Kaufpreises.
IV. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Bei Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und ihn ausreichend zu versichern.
VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Gebrauchtfahrzeugen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
VII. Haftung
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle
Bei Streitigkeiten kann die für den Verkäufer örtlich zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes angerufen werden. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Käufer kostenfrei.
IX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Es gilt deutsches Recht.
Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen
§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile
Die Gebrauchtwagen-Garantie bezieht sich auf bestimmte Teile aus folgenden Baugruppen: Motor (Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Innenteile), Schalt- und Automatikgetriebe, Achsgetriebe, Kraftübertragungswellen, Lenkung, Bremsanlage, Klimaanlage und elektrische Anlage. Verschleißteile sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
Der Garantiegeber garantiert die Funktionsfähigkeit der genannten Teile. Die Garantie umfasst nicht Schäden durch Unfall, Verschleiß, äußere Einwirkungen, unsachgemäße Behandlung, Tuning oder fehlerhafte Wartung.
§ 3 Geltungsbereich
Die Garantie gilt für alle innerhalb der EU sowie der Schweiz und der EWR-Staaten eintretenden Garantiefälle.
§ 4 Beginn und Dauer
Die Garantie beginnt mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeugs und endet nach Ablauf der im Kaufvertrag vereinbarten Garantiezeit, spätestens jedoch bei Erreichen der vereinbarten Höchstkilometerleistung.
§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche
Die gesetzlichen Sachmangelansprüche bleiben durch diese Garantie unberührt. Die Garantieleistungen gehen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.
§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung
Im Garantiefall werden die Kosten für Material und Arbeit zur Beseitigung des Mangels übernommen. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Käufers ist im Kaufvertrag festgelegt.
§ 7 Abwicklung
Garantiefälle sind unverzüglich nach Auftreten beim Garantiegeber oder einer von ihm benannten Werkstatt anzuzeigen. Der Käufer muss die ordnungsgemäße Wartung des Fahrzeugs auf Verlangen nachweisen.
§ 8 Verjährung
Ansprüche aus der Garantie verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Garantiefalls, spätestens jedoch mit Ablauf der Garantiezeit.
Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten durchzuführen.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die voraussichtlich zum Ansatz kommen. Bei verbindlicher Preisangabe bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags, an den der Auftragnehmer 3 Wochen gebunden ist.
III. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei Verzögerungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
IV. Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzunehmen.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise für die Ersatzteile, die Arbeitslöhne und die Preise für Sonderleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, genügt ein Hinweis auf den Voranschlag.
IX. Haftung
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt die gesetzliche Haftung.
X. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers wegen seiner Forderung aus dem Auftrag.